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Krankenhausfinanzierung

Die Krankenhausfinanzierung wird trotz der seit 1972 bestehenden einfachen Grundstruktur, der Trennung in die Betriebsmittelfinanzierung (Krankenkassen) und der Investitionsfinanzierung (Länder), spätestens seit Einführung der DRGs durch ein ausdifferenziertes, aber nicht immer widerspruchsfreies System gesetzlicher Vorschriften geprägt. Die rechtlichen Anforderungen für Krankenhäuser werden durch Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) und Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Landes- und Bundesebene überlagert.

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Krankenhausplanung

Die auf der Ebene der Länder für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, welcher Träger an welchem Standort Krankenhausleistungen für GKV-Versicherte anbieten darf. Da Krankenhausplanung bedarfsorientiert erfolgt, geht es i.d.R. nicht nur um das Spektrum der zulässigen Leistungen, d.h. um die Fachabteilungsstruktur, sondern auch um die Bettenzahl des Krankenhauseses und seiner Abteilungen.

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Vergaberecht

Gesetzliche Krankenkassen sind seit einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs 2009 öffentliche Auftraggeber. Gleiches gilt für zahlreiche Krankenhäuser. Öffentliche Auftraggeber müssen ab Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Vergabeverfahren nach den näheren Bestimmungen insbesondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. der Vergabevergabeverordnung (VgV) durchführen. Hier kann ein Anwalt im Vergaberecht für Struktur sorgen.

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