Hilfsmittelverzeichnis

Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V sind sächliche Mittel, die von Versicherten benötigt werden, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu gehören Hörhilfen, orthopädische Einlagen, Elektrostimulationsgeräte, Prothesen ebenso wie Software. Hilfsmittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel auf ärztliche Verordnung erstattet. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V liefert als wichtiges Steuerungsinstrument einen Überblick über die zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähigen Hilfsmittel, auch wenn es nicht abschließend ist.
 
Leistungserbringer (wie Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Sanitätshäuser) dürfen Hilfsmittel nur an Versicherte abgeben, wenn sie die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen und dies im Rahmen eines sog. Präqualifizierungsverfahrens bestätigt wurde. Zudem müssen sie mit den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Versorgungsvertrag schließen, der sie zur Abgabe der betreffenden Hilfsmittel berechtigt.

 

Wir beraten einzelne Leistungserbringer und ihre Verbände zu sämtlichen hilfsmittelrechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Kontext von Ausschreibungen und bei der Gestaltung und Verhandlung von Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen.

Sämtliche angrenzenden Rechtsmaterien, wie u.a. das Wettbewerbs-, Werbe-, Datenschutz-, Handwerks- und auch das Strafrecht, gehören selbstverständlich dazu. Für die Leistungserbringer setzen wir zudem Vergütungsansprüche gegenüber den Kostenträgern durch.

Die richtigen Ansprechpartner sind wir, wenn es um die Aufnahme von innovativen Medizinprodukten in das Hilfsmittelverzeichnis geht.