Gerade im Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) werben Ärzte auch mit den (niedrigen) Kosten. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, weil IGeL zwingend nach der GOÄ abzurechnen sind. Eine Werbeaussage, die mit den Vorgaben der GOÄ nicht in Einklang zu bringen ist, kann zu Abmahnungen durch Kollegen oder Wettbewerbsvereine und bei wiederholten Verstößen zu Vertragsstrafen führen. Das Landgericht Düsseldorf hatte kürzlich über eine solche Vertragsstrafe (6.000 €) zu entscheiden (Urt. v. 12.12.2018, Aktenzeichen: 34 O 44/18). Ein Arzt, der sich von einer Dienstleistungsgesellschaft nicht nur die Praxisinfrastruktur zur Verfügung stellen ließ, sondern von ihr auch über einen Internetauftritt vermarktet wurde („faceshop.de“), wurde von einem Wettbewerbsverein wegen einer Preisangabe für Lippenvergrößerung „Kosten n. GOÄ: ~ 395 EUR“ abgemahnt. Das Gericht hielt diese Preisangabe (die nicht nur eine bloße „Information“ darstellt, sondern rechtlich als „Werbung“ einzuordnen ist) für irreführend, da hierdurch beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, es handle sich um einen Festpreis. Tatsächlich aber muss nach § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ die Gebühr für eine ärztliche Leistung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmt werden. Diese Kriterien fänden bei der Werbung mit einer Festpreisangabe keine Berücksichtigung – und zwar auch dann nicht, wenn die angegebene Summe mit einem „ungefähr-Zeichen“ versehen wird. Dieses habe lediglich die Bedeutung einer Betragsrundung, weise jedoch nicht auf die nach GOÄ zwingend zu berücksichtigenden Einzelfallumstände hin. Unser Tipp: mit „Kosten nach GOÄ: ab 395 Euro“ und einer leicht zu findenden zusätzliche Erläuterung, dass sich der konkrete Preis nach § 5 Abs. 2 GOÄ richtet, sind Ärzte auf der sicheren Seite.

 

Torsten Münnch