Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 19.04.2018, Aktenzeichen III ZR 255/17), klargestellt, dass es für eine wirksame formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung ausreichend ist, wenn sich der Hinweis auf die Wahlarztkette nur auf „die Ärzte des Krankenhauses“ bezieht. Diese Frage war zuvor umstritten und von Gerichten unterschiedlich beurteilt worden.

In zahlreichen Rechtsstreitigkeiten ging es um die Formulierung von Wahlleistungsvereinbarungen: Mehrere Gerichte hatten in der Vergangenheit entsprechende Wahlleistungsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 17 KHEntgG für unwirksam erklärt. Diese Vorschrift gibt in Absatz 3 u.a. vor, dass in Wahlleistungsvereinbarungen darauf hinzuweisen ist, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese gesondert liquidationsberechtigt sind (sog. Wahlarztkette). Für unwirksam wurden Wahlleistungsvereinbarungen von den Gerichten in solchen Fällen gehalten, in denen sie diese gesetzliche Vorgabe nicht wortlautgetreu, sondern nur verkürzt wiedergaben. Der BGH hatte nun eine verkürzte Formulierung zu beurteilen, wonach lediglich auf „liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses“, nicht aber auf „angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses“ hingewiesen wurde. Zusätzlich wurde eine Wahlarztliste übergeben, welche die behandelnden angestellten Ärzte namentlich anführte.

Die Vorinstanzen hielten die Wahlleistungsvereinbarung aufgrund der verkürzten Formulierung für nichtig: Diese könne nämlich so verstanden werden, dass auch Honorar-, Beleg- und Konsiliarärzte in die Vereinbarung einbezogen seien, was  gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG verstoße.

Der BGH urteilte nun großzügiger und entschied zu Gunsten der Krankenhäuser: In der verkürzten Formulierung könne keine Abweichung von den Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG gesehen werden. Für den verständigen und redlichen Vertragspartner sei der Wahlleistungsvereinbarung durchaus zu entnehmen, dass lediglich solche Ärzte erfasst werden, welche sich in einem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger befänden, nicht hingegen auch Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck von Wahlleistungsvereinbarungen, mittels derer sich der Patient über den Facharztstandard hinaus die Leistungen hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt „hinzukaufen“ wolle. Diese Deutung werde zudem von der Wahlarztliste gestützt, welche nur angestellte Ärzte führe.

Trotz dieser begrüßenswerten Entscheidung des BGH empfiehlt es sich, formularmäßige Wahlleistungsvereinbarungen stets mit Blick auf eine etwaige gerichtliche Überprüfung „AGB-fest“ zu formulieren.

Dorit Jurgk