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| Vertragsarztrecht |
Als Vertragsarztrecht wird das gesamte Recht der ambulant tätigen Leistungserbringer im System der Gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Dementsprechend beraten und vertreten wir unseren Mandanten bereits zu Fragen der (Erst)Zulassung. Während der Tätigkeit als Leistungserbringer unterstützen wir ihn dann in den zahlreichen Prüfungsverfahren (Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Plausibilitätsprüfungen) oder verteidigen ihn gegen den Vorwurf, gegen Vertragsarztpflichten verstoßen zu haben. Da sich die Höhe des Vertragsarzthonorars aus einem Zusammenspiel ganz unterschiedlicher Regelungen ergibt und der Leistungserbringer bei Erhalt der sog. Honorarbescheide nur schwer einschätzen kann, ob sein Honorar rechtmäßig festgesetzt wurde, richten wir unsere Interessenvertretung insbesondere an den damit einhergehenden Fragestellungen aus. Wir vertreten einzelne Leistungserbringer und Berufsverbände der unterschiedlichsten Fachrichtungen bundesweit gegenüber den KVen im Streit um eine leistungsproportionale Vergütung oder bei den sogenannten „sachlich-rechnerischen Richtigstellungen“. Die Beratung und Interessenvertretung zu den Kooperationsmöglichkeiten (Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft, Laborgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis, MVZ) gehört ebenso zu unserem „täglichen Brot“ wie die Verfahren zur Nachfolgezulassung, der Praxiskauf und der Praxisverkauf. |
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