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Recht der Rehabilitationseinrichtungen
Der weit gefasste Begriff der Rehabilitation umfasst neben der medizinischen u.a. auch die berufliche Rehabilitation. Regelungen zum Recht der Rehabilitationseinrichtungen finden sich deshalb nicht nur im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), sondern u.a. auch im SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Notwendige ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen können die gesetzlichen Krankenkassen gem. § 40 SGB V nur in Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V oder in geeigneten wohnortnahen Einrichtungen erbringen lassen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, sind ebenfalls auf durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V qualifizierte Rehabilitationseinrichtungen beschränkt. Dasselbe gilt entsprechend für stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge. Deshalb kommt der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen diesen Einrichtungen einerseits und den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern andererseits entscheidende Bedeutung zu. Die sektorale Trennung der Behandlung von  GKV-Patienten in Krankenhäusern und (Vorsorge- und) Rehabilitationseinrichtungen lässt sich durch Verträge zur Integrierten Versorgung aufheben.
 
Wir nehmen die Interessen von ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen bei der Zulassung und dem Betrieb ihrer Einrichtungen gegenüber den zuständigen Leistungsträgern, ihren Verbänden und gegenüber Patienten wahr.

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