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Psychotherapeutenrecht
Mit dem Psychotherapeutengesetz hat der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine ganz neue, gesetzlich geregelte Bedeutung gewonnen. Die Berufsangehörigen unterliegen als Pflichtmitglieder eines verkammerten Heilberufs jetzt dem einheitlichen Berufsrecht der eigenen Profession (Berufsrecht der Heilberufe). Zudem erfolgte eine Gleichstellung mit den Ärzten und Zahnärzten als Leistungserbringer im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (Vertragsarztrecht).
 
Nachdem die zahlreichen Verfahren zur übergangsrechtlichen Zulassung zum Vertrags­psychotherapeuten weitgehend abgeschlossen werden konnten, sind wir in Statusfragen nun vor allem in Verfahren der Nachfolgezulassung (Praxiskauf), dem sog. „Job-Sharing“ und bei Sonderbedarfszulassungen tätig.
 
Im Streit mit den regionalen KVen bilden Probleme beim Erhalt von Abrechnungs­genehmigungen, Arztregistereintragungen und Plausibilitätsprüfungen bundesweit einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Die Durchsetzung der schon vom Gesetz geforderten angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit (§ 85 Abs. 4 S. 4 SGB V) ist uns ein ständiges Anliegen. Trotz der Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Mindestpunktwert für psychotherapeutische Leistungen im Jahr 1999 mussten und müssen die berechtigten Honoraransprüche der Psychotherapeuten immer wieder gerichtlich durchgesetzt werden; hier engagieren wir uns bundesweit zugunsten von Berufsverbänden und Einzelklägern.
 
Als Justiziar der Bundespsychotherapeutenkammer setzt sich Herr Rechtsanwalt Dr. Stellpflug intensiv für die Belange der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und die Stärkung dieses Berufsstandes auf Bundesebene ein. Ebenso beraten und vertreten wir Landespsychotherapeutenkammern mit dem Ziel, ihre Interessen auf Landesebene zu verwirklichen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen vertreten wir keine Psychotherapeuten im Streit gegen ihre jeweilige Kammer.

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