Die soziale Pflegeversicherung bildet neben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) und der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) seit dem 1. Januar 1995 einen neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung (§ 1 Abs.1 SGB XI). Ähnlich strukturiert wie das SGB V unterscheidet auch das SGB XI u.a. zwischen dem Leistungsrecht (§§ 28 ff SGB XI), dem Leistungserbringerrecht (§§ 69 ff SGB XI), d.h. den Regelungen über die Zulassung von Pflegeeinrichtungen (Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen, §§ 71 – 74 SGB XI) und dem Recht der Pflegevergütung, d.h. den Bestimmungen zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (§§ 82 – 92 SGB XI). Wie in der GKV ist auch die soziale Pflegeversicherung durch die Einbeziehung der Länder geprägt (§ 9 SGB XI): Das gilt in erster Linie für die Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen, die dem dualen System der Krankenhausfinanzierung nachgebildet wurde und in zweiter Linie für die Planung der Pflegeeinrichtungen (vgl. z.B. Landespflegeplan und Kreispflegepläne gem. §§ 3 f LPflG-BW). Bei der Zulassung und dem Betrieb von Pflegeheimen sind neben dem SGB XI auch das Heimgesetz ( Heimrecht) und die hierauf gestützten Verordnungen (HeimMindBauV etc.) zu beachten. Wir beraten und vertreten ambulante und stationäre Einrichtungen zu Fragen der Pflegeversicherung und des Heimgesetzes gegenüber den jeweils zuständigen Stellen, Landesbehörden, Pflegekassen und ihren Landesverbänden etc. Das gilt sowohl beim Abschluss und der Kündigung von Versorgungsverträgen, beim Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen als auch bei Streitigkeiten um die Einhaltung des Heimgesetzes etc. Auseinandersetzungen um die Berücksichtigung von Einrichtungen in der Planung und Investitionsförderung der Länder, ggf. unter Einbeziehung der Interessenwahrnehmung gegenüber konkurrierenden Trägern runden unser Tätigkeitsspektrum ab. |