Die Krankenhausplanung ist im Wesentlichen landesgesetzlich, d.h. innerhalb der jeweiligen Landeskrankenhausgesetze geregelt (vgl. § 6 KHG). Die Länder bleiben jedoch in ihrer eigenständigen Planung an die bundesrechtlichen Vorgaben, die Regelungsziele des KHG in § 1 KHG (bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, Trägervielfalt etc.) und die bundesgesetzlichen Grundsätze zum Aufstellungsverfahren in § 6 Abs.2, 3 KHG (länderübergreifende Abstimmung, Abstimmung mit pflegerischen Leistungserfordernissen nach SGB XI) gebunden. Trotz dieser Bindung ist das Spektrum der landesgesetzlichen Regelungen weit. Dessen ungeachtet wird das Recht der Krankenhausplanung wesentlich durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geprägt, zumal seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004 nicht nur der unmittelbare Adressat des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs.1 Satz 3 KHG gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, sondern ggf. auch das Konkurrenzkrankenhaus im Wege der sog. Drittanfechtung. Ob und unter welchen Voraussetzungen die von einer Planungsentscheidung ggf. betroffenen Krankenhäuser im Rechtsstreit des Konkurrenzkrankenhauses um den begehrten, jedoch abgelehnten Feststellungsbescheid beigeladen werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt. In Angelegenheiten der Krankenhausplanung vertreten wir die Interessen der Krankenhausträger während des Planaufstellungsverfahrens (z.B. durch Stellungnahmen gegenüber den in die Planaufstellung eingebundenen Gremien, Landesausschüssen, Landeskonferenzen, Krankenhausbeiräten etc. und gegenüber der Planungsbehörde) und nach Erlass des Feststellungsbescheids, ggf. durch dessen verwaltungsgerichtliche Anfechtung. |