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Krankenhausfinanzierung
Regelungen zur Krankenhausfinanzierung finden sich auf bundesgesetzlicher Ebene im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und den jährlich zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der DKG gem. § 17b Abs.2 KHG weiter zu entwickelnden Fallpauschalenvereinbarungen, hilfsweise einer entsprechenden Verordnung des BMGS (§ 17b Abs.7 Nr. 1 KHG), wie z.B. der KFPV 2004. Die Krankenhausfinanzierung ist durch ihr duales System charakterisiert: Nach § 4 Nr. 1 KHG erfolgt die Finanzierung von Investitionen im Wege einer entsprechenden Förderung durch die Länder. Die Einzelheiten der Investitionsförderung sind deshalb nicht bundesrechtlich im KHG, sondern landesrechtlich in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen geregelt. Die Finanzierung der Betriebskosten erfolgt demgegenüber durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V) und für ambulantes Operieren (115b SGB V). Das Gesetz hält deshalb trotz der Einführung der DRG-Fallpauschalen am hergebrachten Begriff des Pflegesatzes als Oberbegriff der verschiedenen Entgeltformen fest.
 
Die Finanzierung der Betriebskosten des Krankenhauses ist durch verschiedene Umstände geprägt:
  • Durch ein gestuftes Vertragssystem, d.h. durch Vereinbarungen auf Bundesebene (§ 9 KHEntgG), auf Landesebene – insbesondere durch die Festlegung eines landesweiten Basisfallwerts  – (§ 10 KHEntgG) sowie durch Vereinbarungen zwischen den Pflegesatzparteien gem. § 18 Abs.2 KHG, d.h. den dort genannten Sozialleistungsträgern etc. (sog. Kostenträger) auf der sog. „örtlichen“ Ebene.
  • Durch eine Streitschlichtung mittels paritätisch besetzter Schiedsstellen (§ 9 Abs.2, § 10 Abs.6, § 13 KHEntgG; § 19 BPflV).
  • Durch eine Rechtskontrolle der zuständigen Landesbehörde (§ 14 KHEntgG; § 20 BPflV) und durch die fehlende aufschiebende Wirkung einer Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die Bescheide dieser Landesbehörde – hinsichtlich der Vereinbarungen auf Landesebene und der Pflegesatzvereinbarungen für das einzelne Krankenhaus auf „örtlicher Ebene“ einschließlich der entsprechenden Schiedsstellenentscheidungen –  (§ 18 Abs.5 KHG; § 14 Abs.4 KHEntgG).
  • Auch die Vergütung der Krankenhäuser für das ambulante Operieren gem. § 115b SGB V ist durch das Prinzip der Selbstverwaltung charakterisiert: Der in § 115b Abs.1 SGB V u.a. zur Regelung der Vergütung vorgesehene Vertrag auf Bundesebene wird notfalls auf Antrag einer der Vertragsparteien durch das erweiterte Bundesschiedsamt festgesetzt (§ 115b Abs.3 SGB V). Gegen die Festsetzung ist die Anrufung des Sozialgerichts zulässig.
 
Im Bereich Investitionsförderung beraten und vertreten wir Krankenhausträger z.B. in Verhandlungen mit Landesbehörden über die Aufnahme in Investitionsprogramme, bei der Einzel- und Pauschalförderung und bei Auseinandersetzungen um die Rückforderung von Fördermitteln. Das gilt sowohl für die Gründung, den laufenden Betrieb wie für die Schließung von Krankenhäusern.
Im Bereich der Finanzierung von Betriebskosten beraten wir Krankenhausträger in Verhandlungen mit Krankenkassen über den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen einschließlich nachfolgender Schiedsstellen- und Genehmigungsverfahren sowie etwaiger prozessualer Auseinandersetzungen mit der Genehmigungsbehörde vor den Verwaltungsgerichten. Daneben sind wir für Verbände tätig, die auf der „überörtlichen“ Ebene –in die Vertragsgestaltung eingebunden sind.

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