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| Krankenhausfinanzierung |
Regelungen zur Krankenhausfinanzierung finden sich auf bundesgesetzlicher Ebene im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und den jährlich zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der DKG gem. § 17b Abs.2 KHG weiter zu entwickelnden Fallpauschalenvereinbarungen, hilfsweise einer entsprechenden Verordnung des BMGS (§ 17b Abs.7 Nr. 1 KHG), wie z.B. der KFPV 2004. Die Krankenhausfinanzierung ist durch ihr duales System charakterisiert: Nach § 4 Nr. 1 KHG erfolgt die Finanzierung von Investitionen im Wege einer entsprechenden Förderung durch die Länder. Die Einzelheiten der Investitionsförderung sind deshalb nicht bundesrechtlich im KHG, sondern landesrechtlich in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen geregelt. Die Finanzierung der Betriebskosten erfolgt demgegenüber durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V) und für ambulantes Operieren (115b SGB V). Das Gesetz hält deshalb trotz der Einführung der DRG-Fallpauschalen am hergebrachten Begriff des Pflegesatzes als Oberbegriff der verschiedenen Entgeltformen fest. Die Finanzierung der Betriebskosten des Krankenhauses ist durch verschiedene Umstände geprägt:
Im Bereich Investitionsförderung beraten und vertreten wir Krankenhausträger z.B. in Verhandlungen mit Landesbehörden über die Aufnahme in Investitionsprogramme, bei der Einzel- und Pauschalförderung und bei Auseinandersetzungen um die Rückforderung von Fördermitteln. Das gilt sowohl für die Gründung, den laufenden Betrieb wie für die Schließung von Krankenhäusern. Im Bereich der Finanzierung von Betriebskosten beraten wir Krankenhausträger in Verhandlungen mit Krankenkassen über den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen einschließlich nachfolgender Schiedsstellen- und Genehmigungsverfahren sowie etwaiger prozessualer Auseinandersetzungen mit der Genehmigungsbehörde vor den Verwaltungsgerichten. Daneben sind wir für Verbände tätig, die auf der „überörtlichen“ Ebene –in die Vertragsgestaltung eingebunden sind. |
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