Die Bestimmungen zur integrierten Versorgung (§§ 140a ff SGB V) hat das GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 mit Wirkung vom 01.01.2000 in das SGB V eingefügt. Bis zur Modifikation durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ab dem 01.01.2004 kam ihnen jedoch kaum eine praktische Bedeutung zu. Mittlerweile sind ausweislich der Statistik der Registrierungsstelle ( www.bqs-register140d.de) mehr als 3300 Integrationsverträge mit einem Vergütungsvolumen von ca. € 600 Mio. abgeschlossen. Das geplante Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG) wird die Integrierte Versorgung durch die Einbeziehung der Pflegeversicherung (SGB XI) weiterentwickeln (§ 140b Abs.1 Nr.5 SGB V n.F.) und dadurch das Experimentierfeld der Sozialversicherung auf angrenzende Versorgungsbereiche ausdehnen. Im Zuge der Integrierten Versorgung beraten und vertreten wir Krankenhausträger, Ärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, Apotheker und sonstige zugelassene Leistungserbringer bei der Konzeption und beim Abschluss von Integrationsverträgen. Zudem überprüfen wir Rechnungskürzungen von gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen, gestützt auf die Bestimmungen zur Anschubfinanzierung (§ 140d Abs.1 SGB V). |