Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie. Hilfsmittel sind sächliche Mittel, die von Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt werden oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können, nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind und die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Sowohl Heil- als auch Hilfsmittel dürfen im GKV-Recht i.d.R. nur auf Grund einer ärztlichen Verordnung und durch zugelassene Leistungserbringer bewirkt werden. Wir beraten einzelne Leistungserbringer sowie Verbände von Leistungserbringern in Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern. Für die Leistungserbringer und Verbände setzen wir Vergütungsansprüche gegenüber den Kostenträgern durch. Mit der geplanten Umstellung dieses Bereichs durch das GKV-WSG zum 01.04.2007 auf ein Vertragssystem wird zudem die Beratung der Leistungserbringer bei Ausschreibungen oder in Verhandlungen mit den Krankenkassen ( Vergaberecht) an Bedeutung gewinnen. |