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Chefarztvertragsrecht
Das Chefarztvertragsrecht zählt zu den vielfältigsten Rechtsgebieten des Medizinrechts. Neben den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die nur selten eine Bereichsausnahme für Chefärzte vorsehen (z.B. § 18 Abs.1 Nr.1 ArbZG; § 1 Abs.2 lit. a TVöD), sind z.B. das ärztliche Berufs- und Gebührenrecht (z.B. § 23 MBO und die GOÄ), das Recht der Krankenhausfinanzierung (z.B. §§ 17, 19 KHEntgG) und Krankenhausorganisation (z.B. § 26 Abs.1 Satz 2 Khs-VO Berlin), das Vertragsarztrecht (z.B. § 20 Ärzte-ZV), das Arzthaftungsrecht und nicht zuletzt das Steuerrecht (z.B. Abschnitt 91 a der UStR 2005 –Schönheitsoperation) zu beachten. Für den Abschluss von Chefarztverträgen kann man sich zwar an Mustern orientieren, wie z.B. an der jeweils aktuellen Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag der DKG. Notwendig bleibt jedoch immer eine Anpassung an die individuellen Vorstellungen und Wünsche der Vertragsparteien. Die sog. AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, die gem. Art. 229, § 5 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 auch vor dem Jahr 2002 geschlossene Chefarztverträge erfasst, erzwingt zudem eine regelmäßige Überprüfung auch der Altverträge.
 
Wir beraten und vertreten Krankenhausträger beim Abschluss und bei der Abänderung von Chefarztverträgen. Ziel ist die ausgewogene Balance zwischen den wechselseitigen Parteiinteressen innerhalb des Gesamtorganisationsgefüges des Krankenhauses unter Beachtung der individuellen Vorstellungen des Trägers. Unser Tätigkeitsgebiet umfasst auch die zur Umsetzung des Chefarztvertrags notwendigen Anpassungen der arbeitsvertraglichen Regelungen nachgeordneter Ärzte sowie die Vertretung des Trägers bei Streitigkeiten mit leitenden Ärzten, z.B. finanzielle Auseinandersetzungen, Umorganisationen, Abmahnungen und Kündigungen.

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