Unterlaufen dem Arzt Fehler im Zuge der medizinischen Behandlung, stellen Patienten immer häufiger die Frage, ob der behandelnde Arzt und ggf. der Krankenhausträger, für den er tätig war, zur Verantwortung gezogen werden sollen. Das gilt selbst dann, wenn kein Behandlungsfehler vorlag: Bei einer unterbliebenen oder unzulänglichen Aufklärung des Patienten können sich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn die Einwilligung des Patienten in den Heileingriff deshalb unwirksam war. In Arzthaftungsfällen stehen wir Leistungserbringern, in erster Linie Ärzten und Krankenhausträgern zur Seite. Wir stellen den Kontakt zu Haftpflichtversicherungen her, klären den Sachverhalt, verhandeln mit den Geschädigten, deren Bevollmächtigten und ggf. ihren Krankenkassen (vgl. § 66 SGB V) und vertreten die Interessen der Leistungserbringer und ihrer Versicherungen innerhalb von etwaigen Schadensersatzprozessen vor Gericht. Zudem beraten wir Ärzte und Krankenhäuser bei der Frage, wie sich durch strukturelle Maßnahmen (Risk-Management) Haftungsrisiken verringern lassen. In Arzthaftungsangelegenheiten vertreten wir keine Patienten. |